Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Angebote, Verkäufe, Lieferungen oder sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich entsprechend den nachstehenden Bedingungen der Forsttechnik Engel. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen. Einkaufsbedingungen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten die Forsttechnik Engel auch dann nicht, wenn die Forsttechnik Engel im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von der Forsttechnik Engel ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebote und Aufträge

Angebote der Engel Forsttechnik sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Besteller ist an Aufträge und Bestellungen 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn die Forsttechnik Engel den Auftrag, bzw. die Bestellung binnen dieser 2 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung bereits ausgeführt ist. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen bedürfen zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Leistungsangaben

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Drucke und sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Preise

Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Lager Stühlingen-Lausheim ohne Verpackung, Transport und gelten nicht für Nachbestellungen. Transport und Verpackung werden separat je nach Vereinbarung berechnet. Sie enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Diese ist in Höhe des zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satzes hinzuzurechnen.

5. Lieferung

Die von Engel Forsttechnik genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Forsttechnik Engel die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Lieferverzug des jeweiligen Herstellers, Personalmangel), auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn schriftlich und verbindlich Fristen und Termine genannt wurden. Sie berechtigen die Forsttechnik Engel die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Forsttechnik Engel ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn Versandbereitschaft angezeigt wird. Der Versand ab Lager Lausheim erfolgt stets, also auch bei Franko-Lieferungen, auf die Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des Werksgeländes auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt stets bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks, Nebenforderungen, Schadensersatz-Ansprüchen, Eigentum der Engel Forsttechnik. Der Vertragspartner darf die Lieferware mit anderen Sachen nur dann verbinden, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Sofern die Forsttechnik Engel durch Verarbeitung zu einer neuen Sache oder durch Verbindung mit einer anderen Sache das Eigentum an der Lieferware verliert, wird sie in angemessenem Verhältnis Miteigentümer der neuen Sache. Der Vertragspartner hat die Sache unentgeltlich für Engel Forsttechnikaufzubewahren und tritt ausdrücklich schon jetzt alle Ansprüche aus der Veräußerung in Höhe der Forderung der Engel Forsttechnik zur Sicherung ab. Der Vertragspartner hat auf Verlangen sofort mitzuteilen, an wen die Vorbehaltsware veräußert wurde und wer Rechte daran geltend macht.

7. Zahlung

Rechnungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stets innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Skontoabzug ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Forsttechnik Engel über den Gesamtbetrag verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der/die Scheck(s) eingelöst sind. Wechselzahlungen werden von vornherein abgelehnt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Forsttechnik Engel Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Forsttechnik Engel berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der Forsttechnik Engel an Dritte abzutreten.

8. Gewährleistung

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Forsttechnik Engel nur auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die die Forsttechnik Engel gegen über dem Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzt. Hinsichtlich Garantieleistungen für den Kaufgegenstand gelten die jeweiligen Garantiebedingungen der Herstellerfirmen. Werden Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen und/oder Zusatzbedienungsanleitungen der Forsttechnik Engel nicht befolgt, Änderungen vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien oder Betriebs-Flüssigkeiten verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Bei Transportschäden hat der Vertragspartner sofort bei Erhalt der Ware den Mangel dem Transportführer anzuzeigen, auf dem Lieferschein zu vermerken und sich vom Transportführer schriftlich bestätigen zu lassen. Darüber hinaus ist die Engel Forsttechnik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Offene oder versteckte Mängel sind sofort nach Erhalt der Engel Forsttechnik gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf Ersatzlieferung des defekten Teils. Bei Feststellung eines Mangels oder Fehlers, der nicht durch Auswechseln eines beschädigten oder mangelhaften Teils zu beheben ist, muss das Gerät/die Maschine nach Rücksprache mit der Firma Engel auf eigene Kosten des Bestellers zur Reparatur nach Stühlingen-Lausheim gebracht werden. Wartungsarbeiten und Reparaturen werden ausschließlich bei der Firma Engel durchgeführt. Reparaturen vor Ort werden von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Bei Maschinenauslieferungen über den Fachhandel wird nachfolgende Garantieregelung vereinbart: Vor der Reparatur muss der Fehler zweifelsfrei dokumentiert werden (Foto, Video etc.) Ohne Dokumentation des Fehlers ist eine Ersatzlieferung oder Kostenerstattung nicht möglich. Die Garantieleistung des Herstellers beschränkt sich auf die Ersatzteillieferung des benötigten Ersatzteils. Darüber hinaus gehende Garantieleistungen beschränken sich auf reine Lohnkosten nach Richtzeitentabelle. Diese Kosten werden dem Hersteller nach Möglichkeit weitergegeben. Kosten für An und Abfahrten, Fahrzeugkosten und mit der An- und Abfahrt zusammenhängende Lohnkosten werden ausdrücklich ausgeschlossen und sind nicht ersatzpflichtig. Dem Verkäufer wird bei Anlieferung der mängelbehafteten Ware die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben. Wird nach mehrmaligen Nachbesserungen der Fehler nicht behoben, so hat der Besteller nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines fehlerfreien neuen Produktes des gleichen Typs. Im Einvernehmen mit der Forsttechnik Engel kann in diesem Fall auch ein anderes, zumindest gleichwertiges Produkt ersatzweise bestellt werden. Im Übrigen sind Wandlung oder Minderung sowie alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung der aus einem sonstigen Rechtsgrund auch für den Fall des Verzugs, der Unmöglichkeit des Unterbleibens oder Fehlschlagens der Nachbesserung ausgeschlossen, sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder Handlung der Forsttechnik Engel vorliegt.

9. Haftungsbeschränkung

Soweit die übrigen Bedingungen keine weitergehenden Einschränkungen enthalten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung nach vertraglichen Pflichten und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die Forsttechnik Engel als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt wobei die Haftung in jedem Fall auf den Ersatz des um Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, unmittelbaren Schadens beschränkt ist.

10. Anwendbares Recht, Gerichtstand und Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Forsttechnik Engel und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, Gerichtsstand ausschließlich am Amtsgericht Waldshut, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.